Die Region Venetien stellt 7.214.206 € für KMU zur Verfügung, die Projekte einreichen möchten, die Folgendes bezwecken:
- Reprojektierung des Produkts und/oder der Produktverpackung zur Förderung seiner Langlebigkeit, Reparierbarkeit oder Verwertbarkeit, einschließlich Pilotanlagen;
- Re-Engineering des Produktionszyklus, auch in Synergie mit verschiedenen Produktionsrealitäten, das die Abfallerzeugung durch die Schaffung einer Kette von Nebenprodukten verhindert.
- Neugestaltung des Prozesses oder des Produkts mit dem Ziel, Rohstoffe oder Zusatzstoffe, die im Produktionszyklus verwendet werden, durch Abfälle, End-of-Waste (bereits zugelassen oder zuzulassen) oder Nebenprodukte, einschließlich Pilotanlagen, zu ersetzen;
- Neugestaltung des Produktionszyklus und/oder Managementänderungen des Produktionszyklus und der Lieferkette zur Verbesserung der Produktionseffizienz durch Reduzierung des Ressourcenverbrauchs und der Produktionsabfälle, einschließlich Pilotanlagen;
Zulässige Ausgaben
A) Maschinen, Anlagen und Geräte, neu und gegebenenfalls gebraucht, aber:
- in Anwesenheit eines beglaubigten Gutachtens eines Fachmanns, das bescheinigt, dass der Preis für gebrauchtes Material dessen Marktwert nicht übersteigt und unter den Kosten für ähnliches neues Material liegt und dass die technischen Eigenschaften des erworbenen gebrauchten Materials den Anforderungen des Vorgangs entsprechen und relevanten Normen und Standards entsprechen.
- vorbehaltlich einer Erklärung des Verkäufers, dass das Material den richtigen Ursprung hat und dass es in den letzten sieben Jahren keine nationalen oder europäischen Subventionen erhalten hat;
B) Immobilienanlage, Gebäude, Grundstücke
- terreni: max 10% der Kategorien A), D) und E)
- Immobilien: Max il 20% der Kategorie A)
C) Bauliche und technische Anlagen, die für die Maßnahme notwendig sind
D) IT-Lizenzen und -Dienstleistungen, auch in der Cloud und als SaaS-Software
E) Patente e diritti d’uso e sfruttamento
F) Spezialisierte Berater im Umfang von höchstens 20 % von A), B), C), D), E)%
G) Kosten für Garantie
H) Pauschal anerkannte indirekte Kosten in 5% von A), B), C), D), E), F) und G)
Die Ausgaben müssen angefallen und bezahlt sein, um als zulässig zu gelten:
- ab dem Tag nach Einreichung des Beihilfeantrags bei Wahl der Freistellungsregelung, VO 651/2014
- ab dem 1. Januar 2023 im Falle der Wahl der “De-minimis”-Regelung”
Zeitrahmen
- Projektbewertung und Dokumentensammlung bis spätestens 24.05.2024
- Präsentation vom 23.04.2024 und spätestens bis zum 18.07.2024 17:00 Uhr
- Bewertung Die im vorliegenden Ausschreibungsaufruf genannten Ermäßigungen werden im Rahmen eines Rangfolgenverfahrens innerhalb von 120 Tagen gewährt.
- Projektdauer innerhalb von 24 Monaten nach Veröffentlichung des Förderfähigkeitsdekrets in der Landesgesetzblatt
Beihilferegelungen und Projektwerte
- Beihilferegelungen im Sinne und im Rahmen der “De-minimis”-Verordnung (EU) Nr. 2023/2831
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- Maximal-Intensität 70%
- Maximal zulässige Förderung 210.000 €, also Projekt mit 300.000 €
- Mindestförderung von 35.000 €, daher ein Projekt von 50.000 €
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- 651/2014:
- Kleine und Kleinstunternehmen
- Maximale Intensität 55%
- Maximal förderfähige Unterstützung 1.100.000 €, also Projekt von 2.000.000 €
- Mindestförderung möglich 165.000 €, daher Projekt von 300.000 €
- Medienunternehmen
- Maximale Intensität 45%
- Maximal gewährbarer Zuschuss 900.000 €, Projekt mit 2.000.000 €
- Mindestförderung 135.000 €, Projektgröße 300.000 €
- Kleine und Kleinstunternehmen
Auf jeden Fall müssen die finanziellen Nachhaltigkeitsanforderungen eingehalten werden, die mindestens eine der folgenden Optionen vorsehen:
- Übereinstimmung zwischen Eigenkapital und Gesamtausgaben des Projekts: EK>(GA-I)/2.
- Belastung der Finanzlage: OF/F < 8%
- Finanzielle Nachhaltigkeit des Projekts: SP/F<=20% (durchschnittlicher Umsatz der letzten drei Jahre oder letzter verzeichneter Umsatz, falls das Unternehmen weniger als drei Jahre tätig ist).
Cumulo
Vorbehaltlich des Verbots der Doppelbesteuerung, die im Rahmen dieses Aufrufs vorgesehenen Beiträge sind kumulierbar, für die gleichen Ausgaben, mit anderen öffentlichen Vergünstigungen, die nicht als staatliche Beihilfen gelten, vorausgesetzt, dass die Gesamtsumme der für eine bestimmte Güterart gewährten Vergünstigungen den Gesamtwert desselben nicht überschreitet und die in den Bezugsnormen festgelegten Höchstbeträge eingehalten werden.
Die im vor.
Gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 dürfen die im Rahmen dieses Aufrufs gewährten Beihilfen wie folgt kumuliert werden:
– mit anderen staatlichen Beihilfen, sofern die Maßnahmen sich auf unterschiedliche, ermittelbare beihilfefähige Kosten beziehen;
– mit anderen staatlichen Beihilfen, sofern sie sich auf dieselben einschlägigen Kosten beziehen, ganz oder teilweise, nur wenn durch eine solche Kumulierung die im vorliegenden Regelung für die betreffende Beihilfe geltenden höchsten beihilferechtlichen Intensitäten oder beihilferechtlichen Gesamtbeträge nicht überschritten werden.
Sie sind jedenfalls nicht kumulierbar, in Bezug auf die gleichen förderfähigen Kosten, die Beihilfen der vorliegenden Bekanntmachung mit denen, die im Rahmen der Programmplanung 2021-2027 im Zusammenhang mit ELER-Mitteln durch den PSR Venetien finanziert werden.
Bereitstellung von Unterstützung
Die Leistung der Unterstützung an den Begünstigten kann durch Vorschuss, Anzahlung und Restzahlung erfolgen:
- Vorauszahlung (optional) innerhalb von 120 Tagen nach Veröffentlichung im Amtsblatt und in Höhe von 40% der gewährten Unterstützung
- Anzahlung (obligatorisch) nach 90 Tagen ab Veröffentlichung im Amtsblatt und bis zum 05.09.2025 und entspricht mindestens 30% der gewährten Unterstützung und bis zu maximal 80%
- Saldo nach 120 Tagen ab Veröffentlichung des Finanzierungsbescheids im Amtsblatt